Parkordnung

Sehr geehrte Gäste,

Wir heißen Sie herzlich willkommen und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt in unserem Ferienpark.

Damit jeder seine Zeit hier genießen kann, sollten alle folgende Regeln beachten.

Geschäfts- (Park) Ordnung
Stichworte in alphabetischer Reihenfolge (Abweichend deutsche Übersetzung)

ABFALL (14)
Der Hausmüll wird von den Erbpächtern in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern entsorgt. Es stehen gesonderte Container für Grün- (geschnittenen)Abfall, Papier und chemischen Abfall zur Verfügung. Der Glascontainer steht dicht bei unserem Gelände.
Von September bis April können Zweige auf einem separat ausgewiesenen Platz entsorgt werden. Sperrmüll darf nicht in den Containern entsorgt werden, kann aber nach Rücksprache vom Geländeverwalter abtransportiert werden. Die Kosten hierfür gehen auf Rechnung der Betroffenen. Weißblech (Haushaltsgeräte) muß von den Betreffenden selbst weggebracht werden.

ALARMKARTE
In jedem Haus muß eine Alarmkarte deutlich sichtbar angebracht sein.

AUTOS Parken (6)
Kraftfahrzeuge dürfen das ganze Jahr über nicht auf den eigenen Erbpachtgrundstücken,
auf Wegen und Pfaden geparkt werden es sei denn, es ist eine Freistellung vorhanden.
(Eine Freistellung gilt beispielsweise für Erbpächter mit einem Schwerbehindertenausweis der von der Gemeinde ausgestellt wurde. Die Invalidität muß in Relation stehen und beschränkt sich auf einen Laufabstand von 100 Metern oder weniger.) Der Gebrauch von am EIGENEN Auto befestigten Jahresparkplaketten ist Pflicht. Für Autos ohne einer solchen Plakette ist die Anschaffung einer Tageskarte nötig. Diese muß deutlich sichtbar hinter die Frontscheibe gelegt werden.

VORSTAND (21-24-25-29)
Der Vorstand kann sich durch jedes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr.
Der Vorstand und/oder der Verwalter haben ein Recht darauf, die Erbpachtgrundstücke zu betreten, sofern dies aus Verwaltungsgründen notwendig ist.

PLANMÄSSIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM VORSTAND
Der Vorstand sorgt für plangemäßes Ausscheiden/Zurücktreten.

ORSTANDSANGELEGENHEITEN
Der Vorstand sorgt dafür, dass jedes Vorstandsmitglied eine eigene Aufgabe (mit Aufgabenbeschreibung) innerhalb des Vorstands ausüben kann. Jedes Jahr wird bei der Jahresversammlung der Erbpächter darüber Rechenschaft abgelegt.

VORSTANDSWAHLEN (27)
In der Satzung ist festgelegt, wer Vorstandsmitglieder wählt. Die Verfahrensweise für die drei von den Erbpächtern zu wählenden Vorstandsmitglieder sieht wie folgt aus:
Bis vierzehn Tage vor der Jahresversammlung können Kandidaten, mit Beschreibung ihrer Qualitäten, sich beim Geschäftsführer melden. Eine Woche vor der Versammlung kommt die Liste mit Interessenten in den Informationskasten. Bei der Versammlung bekommt jeder Erbpächter einen Stimmzettel pro Haus zum Abstimmen. Derjenige mit den meisten Stimmen wird Mitglied des Vorstandes. Bei Gleichstand der Stimmen wird nochmals gewählt.
Bewohner, die nicht zur Versammlung kommen können und dies schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht haben, können durch einen von ihm bestimmten Erbpächter abstimmen.

VORSTANDSSITZUNGEN
Der Vorstand lässt beizeiten wissen, wann die Sitzungen abgehalten werden. Erbpächter können sich vor der Versammlung mit dem Vorstand beraten. Sie müssen dies beim Vorstand oder beim Verwalter anmelden und angeben, worüber sie sprechen wollen.

FEUERLÖSCHER
Zum allgemeinen Gebrauch sind auf dem Gelände Feuerlöscher installiert.
Es sind Pulverlöscher, die jährlich kontrolliert werden.

BRIEFE VON ERBPÄCHTERN (21)
Der Vorstand sorgt dafür, dass eingegangene Schreiben von Erbpächtern sorgfältig behandelt werden und dass Erbpächter so schnell wie möglich darüber Nachricht bekommen, wie der Vorstand über seine Fragen entschieden hat oder was er zu tun gedenkt.

MOTORRADFAHREN (7-8)
Auf dem Gelände ist das Fahren von motorisierten Fahrzeugen verboten, mit Ausnahme von:
A) Zu einem der Parkplätze fahren
B) Mit Zustimmung des Geländeverwalters
Bei stehenden motorisierten Fahrzeugen muß der Motor abgestellt sein.

CARAVAN-CAMPER (6)
Nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Vorstandes darf, im besonderen Ausnahmefall, zeitweise ein Campingwagen beim Haus geparkt werden.

KAUTION (6A)
Siehe Schrankenordnung

TAGESPARKER
Für Parkende bis 24 Stunden gilt der Geldautomat an der Schranke. Man darf für die Dauer von 24 Stunden auf einem der vorhandenen Parkplätze unseres Geländes parken.

DEFIBRILLATOR
Auf dem Gelände in Höhe von Haus 90 ist ein Defibrillator angebracht.
Über die Handynummer des Verwalters kann ein Hilfeleistender eingeschaltet werden, der autorisiert ist den Apparat zu bedienen.

UMFRAGE (30)
Für Angelegenheiten allgemeiner Belange kann durch den Vorstand eine Umfrage abgehalten werden.

GRUNDSTÜCKSEINFRIEDIGUNGEN (12)
Über Form und Material von Grundstückseinfriedigungen muß Rücksprache mit dem Vorstand gehalten werden. (s. Artikel 27)
Grundstückseinfriedigungen müssen ganz auf eigenem Grund stehen und dürfen keine Behinderung für den Durchgang darstellen.
Der Vorstand zielt darauf ab, dass alle an Wegen, Pfaden und Spielplätzen gelegenen Grundstücke auf die festgelegten Grenzen des Katasteramts zurückzusetzen sind.
Nur mit schriftlicher Zustimmung des HON-Vorstandes und der Stiftung Blaues Haus kann ein eigenes Grundstück vergrößert werden.
P.S. Siehe unter ‘Grüne Ausstrahlung’ (12)

ERBPACHT (12)
Siehe auch unter Grundstückseinfriedigung. (12)
Wenn eine Erbpachtparzelle in Gebrauch genommen wird, müssen die von der Stiftung gegebenen Richtlinien beachtet werden.

EXTRA KOSTEN (3)
Gesonderte Kosten, die von der Stiftung für Bauen, Wiederherstellung oder Unterhalt einer Erbpachtparzelle in Rechnung gestellt werden, müssen von den betroffenen Erbpächtern innerhalb eines Monats nach Erhalt beglichen werden.

GASFLASCHEN (28)
Erbpächter müssen ihre Gas(flaschen)installationen optimal in Ordnung halten und dafür Sorge tragen, dass sie mindestens alle zwei Jahre gewartet werden. Der Verwalter hat vom Vorstand den Auftrag erhalten, die Außeninstallationen auf Sicherheit zu kontrollieren.
Gasflaschen können beim Verwalter käuflich erworben werden.

GRÜNE AUSSTRAHLUNG (12)
Verbunden mit der grünen Ausstrahlung unseres Geländes, sollen Hecken oder andere begrünte Abtrennungen bevorzugt werden.

GROSSER ABFALL (14)
Siehe unter Abfall (14)

STREITIGKEITEN (25)
Streitigkeiten zwischen Erbpächtern müssen in erster Instanz durch diese selbst gelöst werden. Nur wenn der Streit Geländebelange betrifft, wird der Vorstand beteiligt.

HUNDE (15)
Hunde sind in der Saison vom 1. Mai bis 31. August nicht auf dem Gelände zugelassen. Außerhalb dieser Zeit werden Hunde ausschließlich Erbpächtern auf eigenem Erbpachtgrund zugestanden.
Das Ausführen von Hunden muß außerhalb des HON-Geländes geschehen.
Vermietet werden kann nur an Mieter ohne Hunde.

MIETER, BENUTZER (4)
Die Erbpächter sind verpflichtet ihre Familienmitglieder, Rechtsvertreter und Besucher darauf hinzuweisen, dass den in gemeinsamen Belangen gegebenen Anweisungen durch den Verwalter Folge geleistet werden muß. Gemeint sind Anweisungen betreffend der Anmeldung beim Verwalter, Hilfe bei der Administration, das Abholen bestellter Post, Entsorgen und Trennen von Müll, Parken von Autos und dergleichen. Für Mieter ist ein gekürztes Reglement beim Verwalter verfügbar.

BELÄSTIGUNG (10)
Unter Belästigung wird das Behindern, Benachteiligen, Stören oder Einschränken von Freiheiten im üblichen sozialen Umgang verstanden. Beispiele dafür sind Lärm, Gestank, sowie Behinderung des Verkehrs, oder Aktivitäten wie Ballspielen außerhalb auf den dafür vorgesehenen Flächen.
Zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr ist übermäßiger Lärm auf öffentlichem Terrain verboten.

HAUSABFALL (14)
Siehe Abfall (14)

JAHRESBEITRÄGE (1-2)
Die Erbpächter sind verpflichtend beitragsmäßig an die Stiftung angeschlossen. Die sich daraus ergebenden Beiträge, wie beispielsweise Gebühren, sowie Beiträge für Arbeiten, Planungen und Kosten der allgemeinen Belange, müssen zum angegebenen Verfalltag entrichtet werden.
Sollte der Beitrag in dieser Zeitspanne nicht entrichtet werden, kann der Vorstand pro Woche einen Zuschlag auf den schuldigen Betrag verlangen.
Der Beitrag für das kommende Jahr wird jedesmal anhand des Budgets des laufenden Jahres ermittelt und muß bis zum 1. März des nächsten Jahres bezahlt werden.

JAHRESVERSAMMLUNGEN (19)
Mindestens einmal pro Jahr lädt der Vorstand die Erbpächter zu einem Jahresgespräch ein. Diese Zusammenkunft wird möglichst im eigenen Raum auf dem Gelände abgehalten.
Die Zusammenkunft besteht aus u.a. Rücksprachen/Überlegungen von ungefähr 1 1/2 Stunden mit danach informellem Zusammensein.

JAHRBRIEF (19)
Mindestens einmal pro Jahr erhalten die Erbpächter einen
Jahrbrief. Protokolle von Vorstandssitzungen und andere
Informationen kommen in den Informationskasten.

JAHRESABSCHLUSS, BUDGET ETC. (20-21)
Der Vorstand sorgt dafür, dass wichtige Jahresabschlüsse zur Einsicht im Büro des Verwalters ausliegen.
Der Vorstand sorgt für ein mehrjähriges Budget und für einen Unterhaltsplan für Gebäude und Wege und andere relevante Geländeangelegenheiten.

KANTINE (13)
Die Erbpächter haben zu den festgelegten Öffnungszeiten Zugang zu der von der Stiftung verwalteten Kantine und anderen von der Stiftung verwalteten Anlagen.
Für Erbpächter ist die Kantine für passende Gelegenheiten wie Geburtstag etc. zu mieten.
Die Kosten betragen € 20,– pro Tagesabschnitt.
Zum Vorbereiten und Aufräumen darf, nach Rücksprache mit Vorstandsmitglied Cees, ein zeitlicher Spielraum vor und nach dem Tagesabschnitt, eingeräumt werden.
Die Tagesabschnitte sind von:
08.00 Uhr – 13.00 Uhr, von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr und von 19.00 Uhr – 24.00 Uhr.
Wird mehr Zeit benötigt, wird ein extra Tagesabschnitt berechnet.
Für mehr Informationen und Resevierungen:
Cees van de Graaf (huisje 151)

KEY-TOUCH (6A)
Siehe Schrankenregeln.

MAXIMALE GESCHWINDIGKEIT (7)
Für alle Fahrzeuge gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 km/h.

MOTORFAHRRÄDER (7-8)
Siehe unter Motorräder (7-8)

ÜBERNACHTUNGEN (5)
Bei Übernachtungen von Familienmitgliedern ersten Grades der Erbpächter sind zwei Nächte am Wochenende frei vom Übernachtungsbeitrag.
Dies gilt nur dann, wenn es vorher beim Verwalter angemeldet wurde.
Bei Übernachtungen durch Andere als die Erbpächter, wenn seine mitwohnenden Familienmitglieder älter als 18 Jahre sind, ist durch die Erbpächter Übernachtungsgeld fällig, entsprechend den durch den Vorstand festgelegten Tarifen. Das gilt auch, wenn das Haus kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Das Übernachtungsgeld ist nicht fällig, wenn der Erbpächter selbst im Haus anwesend ist.

PFADE (9)
Für den Verkehr auf dem Gelände sind die ausgewiesenen Fahr- und Fußwege zu benutzen.
Hecken und Gärten entlang der Wege sollten entlang der Erbpachtgrenze geschnitten sein.

PARKREGEL (1)
Die durch den Vorstand der Stiftung in gemeinschaftlichen Belangen gegebenen Regeln sollten beachtet werden.

PARKPLAKETTEN (6)
Siehe Autos parken (6)

PARKEN (6)
Siehe Autos parken (6)

PARK(TAGES)KARTEN (6)
Siehe Autos parken. (6)
P.S. Die besagte Tageskarte muß bei der Ankunft auf dem Gelände beim Verwalter angeschafft werden. Bei Abwesenheit des Verwalters muß die Karte so bald wie möglich zu der nächsten Öffnungszeit abgeholt werden.

FERIENMÄSSIGES WOHNEN
Ausgangspunkt des Vorstandes ist, dass das Gelände ausschließlich ferienmäßig genutzt wird. Das entspricht auch den Bestimmungen der Gemeinde. Das bedeutet, dass der Verkauf von Häusern ausschließlich diesem Zweck dienen darf.
Ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes und der Gemeinde kann dauerhafts Wohnen, zeitweise oder permanent, zugelassen werden.

SCHRANKENREGELN (6a)
HON-Eigentümer haben seitens eines nummerierten Key-Touch Zugang zum HON. Die einmalige Kaution beträgt € 50,00.
Eigentümer können für ihre Kinder einen oder mehrere zusätzliche Schlagbaumschlüssel bekommen, ebenfalls für eine Kaution von je € 50,00.
Die Schlagbaumschlüssel bleiben HON-Eigentum.
Beim Aushändigen des Schlagbaumschlüssels muß ein Schlüsselvertrag unterschrieben werden.

Vermietet ein Erbpächter sein Haus, muß er neben dem Hausschlüssel auch eine Kaution für einen Schrankenschlüssel (€ 50,00 pro Haus) entrichten. Vermietung und Abgabe der Schlüssel können während der Büroöffnungszeiten gehandhabt werden.
Für spezielle Dienste besteht die Möglichkeit, gegen eine Kaution von € 50,00 einen Schlüssel zum eigenen Gebrauch zu reservieren.
Hilfsdienste empfangen gratis einen key-touch.

Wenn ein Haus vermietet oder Familienmitgliedern oder dergleichen zur Verfügung gestellt wird, aktiviert der Verwalter nach Abrechnung des Parkgeldes und Einschreibung ins Übernachtungsregister den Schlagbaumschlüssel.

Der Verwalter wird auch von Mietern/Bewohnern mit einem zeitweisen extra Auto eine extra Kaution von € 50,00 pro Schlüssel verlangen.

Für alle mit oder ohne Kaution ausgegebenen Leihschlüssel ist ein unterschriebener Beleg im Büro zu bekommen.

Erbpächter mit einer regelmäßigen Haushilfe können jeden Monat das Geld, das die Helfer in den Schlagbaumautomaten gegeben haben, nach Vorlage eines unterschriebenen Formulars zuzrückbekommen, um es den Helfern zurück zu geben.

Bei Nichtbefolgung der Regeln hinsichtlich des Parkens und der Übernachtungen ist der Vorstand berechtigt, die Schlagbaumschlüssel zu blockieren.
In allen nicht erwähnten Fällen ist der Vorstand berechtigt, um in Fällen die das Reglement nicht vorsieht, diese nach Vernunft und Gerechtigkeit, am Besten in Rücksprache mit den Betroffenen, abzuhandeln.

REFERENDUM (30)
Für Angelegenheiten von allgemeinem Belang kann durch
den Vorstand eine Abstimmung abgehalten werden.

KANALISATION (26)
Verunreinigende Stoffe dürfen nich in die Kanalisation des Geländes eingebracht werden.
Extra Anschlüsse von weiteren Kanälen an das Kanalsystem können nur nach Zustimmung des durch den Vorstand bestimmten Kanalverwalters, der das nach Rücksprache mit dem Verwalter beschliesst, durchgeführt werden.
Verstopfungen, die von einer Erbpächterwohnung auf eigenem Grundstück verursacht werden, gehen zu Lasten des Eigentümers.
Der Verwalter oder das Vorstandsmitglied für Geländeangelegenheiten müssen bei einer Verstopfung konsultiert werden und wenn sie keine weitere Hilfe leisten können müssen die Eigentümer selbst eine Installationsfirma (sofern möglich nach Überlegung mit dem Verwalter oder dem Vorstandsmitglied für Geländeangelegenheiten) anrufen.
Die Kosten für diese Bereinigung gehen immer zu Lasten des Erbpächters.
Verstopfungen auf dem Gelände, die sich in Teilstücken des Kanalsystems befinden, werden durch den Vorstand beseitigt und abgerechnet.
Störungen von Regenwasserabführungen im Drainagesystem des Kanals gehen auf eigenes Risiko.

RUNDGANG (23)
Jährlich, meistens im Herbst, findet ein Rundgang über das Gelände statt mit dem Vorstand des VVV und dem Vorstand der Stiftung Blaues Haus, wonach Angelegenheiten die das Gelände betreffen, besprochen werden.

RUHE (10)
Siehe Behinderungen (10).

SANKTIONEN (17)
Wenn ein Erbpächter trotz schriftlicher Ermahnung nachlässig bleibt in seinen/ihren Verpflichtungen gegenüber der Stiftung, ist die Stiftung HON durch den VVV (Stiftung Blaues Haus) bevollmächtigt, Saktionen zu verhängen auf Grundlage der Artikel 7, 11 und 14 in der Ausgabe der allgemeinen Bestimmungen des VVV vom 11. Mai 2000.
Beispielhaft werden Sanktionen gegen Erbpächter verhängt, die:
– Übernachtungsbeiträge ständig umgangen haben (Art.5)
– ständig an seinem Haus parkt (Art. 6)
– Behinderungen werden nicht abgestellt (Art.10)
– grober Abfall wird auf dem Abfallplatz abgesetzt (Art. 14)
– widerrechtlich an Menschen mit Hund vermieten (Art.15)
– das Grundstück und/oder die Wohnung ernsthaft verwahrlosen lassen (Art.15)
– die Stiftung, das Gelände oder einen oder mehrere Erbpächter benachteiligen.
Die Verfahrensweise der Sanktionen ist separat in einer Beilage festgelegt.
Unser Ausgangspunkt ist, dass sich an das geschäftliche Reglement gehalten wird.
Bei Feststellung von Angelegenheiten, die eine Sanktion betreffen können, wird bis zu zweimal schriftlich angemahnt. Hierbei wird auf Einhaltung der Regeln nochmals hingewiesen. Dieses Schreiben geht auch an die Stg. BH.
Bei einer solchen Feststellung werden nach Rücksprache mit der Stg. BH die Bewohner darauf hingewiesen, dass die Leihschlüssel deaktiviert werden.
Nach Begleichung eines Beitrages von mindestens € 25,00 kann der Leihschlüssel wieder aktiviert werden.
Befolgt ein Bewohner durchweg diese Sanktionen nicht, dann wird der Vorstand bei der Stg. BH nachfragen, den Erbpachtvertrag aufzulösen.
In allen hier oben genannten Fälle wird durch den Geschäftsführer (via des Logbuches des Verwalters) ein Vermerk festgehalten.

STATUTEN
Jeder Erbpächter muß eine Kopie der Statuten besitzen.

SPIELPLÄTZE (10)
Es gibt feste Kinder- und Jugendspielplätze,
die Pfade, die Parkflächen und die Grenzstreifen zu anderen Parks gehören hier nicht dazu.

BAUEN (11 – 27)
Während der Monate Juni, Juli und August dürfen keine Baumaßnahmen und dergleichen stattfinden.
Auch an Sonn- und Feiertagen darf die Ruhe durch Baumaßnahmen nicht gestört werden.
Sobald Bauplanungen bestehen, muß Kontakt zum Verwalter aufgenommen werden, der dies beim Geschäftsführer meldet. Der Verwalter ist laufend von den Fortschritten zu unterrichten. Eine Meldung des Bauvorhabens und/oder des Umbaus kommt in den Informationskasten.
Wenn es Pläne für eine andere Grundstückseinfriedigung zwischen dem Erbpachtgrund des Eigentümers und den Wegen, Pfaden oder Straßen unseres Parks gibt, muß dies beim Vorstand vorgestellt werden. Der Vorstand muß seine Zustimmung geben, weil das Ziel des Vorstandes: BEGRÜNUNG DES PARKS bei einer neuen Grundstückseinfriedigung entlang der “öffentlichen” Pfade, Straßen und Wege einzuhalten ist.
Beim Bauen oder dergleichen werden für verursachte Schäden am Gelände Ersatzansprüche an den betreffenden Erbpächter gestellt. Siehe auch ‘Extra Kosten (3).

VERGÜTUNG VORSTANDSMITGLIEDER (18)
Vorstandsmitglieder haben ein Anrecht auf Vergütung der von ihnen entstandenen Kosten in Ausführung ihrer Vorstandsfunktion. Der Vorstand kann auch einen Jahresbetrag festlegen, der extra Reise- und Administrationskosten bereit hält.

VERMIETUNG (15)
Der Verwalter muß immer über Vermietungen oder zum Gebrauch überlassenen Häusern unterrichtet werden.
Siehe unter: Hunde (15)

VERKAUFEN – KAUFEN
In der Erbpachtakte ist festgehalten, dass bevor ein Kauf oder Verkauf abgeschlossen wird, zuerst die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks:
‘der Stiftung Blaues Haus’ eingeholt werden muß.

VERUNREINIGUNG (15)
Benutzer des Parks sind verpflichtet daran mitzuarbeiten, Verunreinigungen des Geländes oder der Umgebung seiner Wohnung zu vermeiden und Ordnung sowie ein positives Erscheinungsbild herzustellen.

WEGE (9)
Siehe Pfade (9)

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Siehe Schlagbaumregeln (6a) letzter Absatz, als Erweiterung:
Alle Angelegenheiten, die in diesen Regeln nicht enthalten sind, die aber für einen guten Fortlauf von Angelegenheiten des Gelände betreffend von Belang sind, beschließt der Vorstand.

Zum Abschluß: Bei Nicht-Einhaltung der Regeln die Parker und das Übernachten betreffend, ist der Vorstand nach Rücksprache mit der Stg. BH bevollmächtigt, die Schlagbaumschlüssel zu blockieren und die beschlossene Sanktionspolitik durchzuführen.

Anpassung dieser Geschäftsordnung ist nur möglich mit Unterschriften von mindestens 2/3 des Vorstandes.

Genehmigt bei der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2006
L.J.Jansen, A.v.Aken, J.Schoonen, C.v.d.Graaf, C.v.Velzen,
H.Kramer, P.Achterberg und am 1. Dezember 2007 durch
A.v.Aken, C.v.Velsen, P.Achterberg, H.Kramer, C.v.d.Graaf en J.Schoonen

Genehmigt bei den Vorstandssitzungen vom 16. Dezember 2006, 1. Dezember 2007, 16. Mai 2009,
27. November 2010,24.04.2013 und 04.10.2013 durch oben genannte Vorstandsmitglieder mit Zustimmung
von J.v.Buuren, nicht dabei L.Jansen.
Neu angeglichen und genehmigt bei der Vorstandssitzung vom 06.06.2014